1. Allgemeines
1.1. Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern
im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von den Lieferbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir
ausschließlich schriftlich der Geltung zustimmen.
1.2. Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem
Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
1.3. Vertragliche Ansprüche sind Seitens des Bestellers ohne unsere schriftliche
Zustimmung nicht übertragbar, soweit nicht dir Regelung des § 354 a HGB greift.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Für Art und Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend. Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung; dies gilt
auch hinsichtlich der Abänderung dieser Schriftformklausel.
2.2. Teillieferungen sind zulässig.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Sofern nichts gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab
Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils
gültiger Höhe.
3.2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto
zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung
zulässig.
3.3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort nach Erhalt der
Rechnung auszugleichen. Zahlungsanweisungen, Schecks, oder Wechsel werden
nur nach besonderer Vereinbarung oder nur zahlungshalber, nicht aber zahlungsstatt
angenommen. Die Kosten für Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten
des Bestellers.
3.4. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in
Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine
Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen,
auch wenn wir Schecks angenommen haben. Zudem sind wir in diesem Fall
berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
3.5. Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren
über sein Vermögen beantragt, so sind wir auch berechtigt, von dem
noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
3.6. Bei Zeitüberschreitung berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten per
anno über dem jeweiligen Basiszinssatz unbeschadet etwaitiger sonstiger
Ansprüche.
3.7. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu. Ein Recht zur Aufrechnung
kann er gegenüber unseren Ansprüchen nur dann geltend machen,
wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
4. Lieferzeiten
4.1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden
können, bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn wir
dies ausdrücklich erklären.
4.2. Wir haben Verzögerungen und/oder die Unmöglichkeit einer Lieferung nur
dann zu vertreten, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
das Leistungshindernis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
haben. Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung,
behördlicher Anordnungen u.s.w., auch wenn die Hindernisse bei unserem
Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Dementsprechend bleibt
unsere richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
4.3. Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den
gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist wird auf drei Wochen festgelegt,
die mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche unsere Forderungen
gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig
entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche
unsere Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden, und das
Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Besteller ist befugt, über die gekaufte Ware
im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
5.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder
Vermischung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei
wir als Hersteller gelten, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen.
Bleibt bei einer Verarbeitung oder Vermischung mit Waren Dritter deren Eigentumsvorbehalt
bestehen, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten oder
vermischten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Vermischung.
5.3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der
Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils
mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest zu Sicherung an uns ab.
Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller
auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen
nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen
Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der
Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5.4. Zugriff Dritter auf die uns gehörende Waren und Forderungen sind von uns
vom Besteller unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Waren
und die an Ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung
unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherung
übereignet oder abgetreten werden.
5.5. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller
eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorgehalt
sowie diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht
vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogener.
5.6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%,
so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheit nach unserer
Wahl freigeben.
6. Gefahrübergang
6.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die bestellte Ware an den Frachtführer
oder Spedition übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk
des Auslieferers verlassen hat und zwar unabhängig davon, ob die Übergabe/
Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt, wer die Frachtkosten trägt und wer den
Transport durchführt.
6.2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme
aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem
Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über; von diesem
Tage trägt der Besteller darüber hinaus die entstehenden Lagerkosten und
sonstige Spesen und zwar mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden
angefallenen Monat ab Anzeige der Versandbereitschaft. Dem Besteller bleibt der
Nachweis gestattet, dass keine oder niedrigere Lagerkosten oder Spesen
angefallen sind.
7. Mängelhaftung
7.1. Die Obliegenheiten des Bestellers gem. § 377 HGB gelten mit der Maßgabe,
dass er die Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel, Fehlmängel
oder Falschlieferungen unverzüglich schriftlich zu rügen hat. Die Rüge ist in jedem
Fall vor Verarbeitung oder Weiterveräußerung schriftlich uns gegenüber
vorzunehmen. Transportschäden oder Fehlmengen – auch bei verpackter Ware –
sind unverzüglich fernmündlich vorab mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen.
Nicht offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Ihrem Erkennbarwerden
zu rügen. Bei Verletzung dieser Verpflichtung entfallen die Mängelhaftungsansprüche.
7.2. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in der Qualität der Ware berechtigen
nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich
schriftlich vereinbart worden ist.
7.3. Berechtigterweise geltend gemachte Mängel beheben wir durch Ersatzlieferung.
Schlägt die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach
seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen.
7.4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht bei
Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle
unseres grob fahrlässigen Verhaltens. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
beginnt mit dem Gefahrübergang.
8. Haftung
8.1. Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz
sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit. Im Übrigen gilt der Haftungsausschluss
dann nicht, wenn der Schaden aus einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung
basiert, die wir, oder einer unserer Erfüllungsgehilfen zu verantworten haben.
8.2. Der Haftungsausschluss gilt schließlich für den Fall nicht, dass Schäden
zurückzuführen sind auf die Verletzung durch wesentlicher Pflichten durch uns.
In diesem Fall haften wir für Schäden allerdings nur bis zu der Höhe, wie sie bei
Vertragsabschluss oder bei Vertragsverhandlung als mögliche Folge der Pflichtverletzung
voraussehbar war oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir
kannten oder kennen mussten, voraussehbar war.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1. Für die Vertragsbeziehungen zwischen uns und den Besteller wird die Geltung
des Deutschen Rechtes vereinbart. Die Geltung des UN-Kaufrechtes ist
ausgeschlossen.
9.2. Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist unser Firmensitz.
9.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz.
10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Lieferbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, werden die übrigen
Regelungen des Vertrages und dieser Lieferungsbedingungen hiervon nicht
berührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare
Härte für eine Partei darstellen würde