Allgemeine Lieferbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern

im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von den Lieferbedingungen

abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir

ausschließlich schriftlich der Geltung zustimmen.

1.2. Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem

Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

1.3. Vertragliche Ansprüche sind Seitens des Bestellers ohne unsere schriftliche

Zustimmung nicht übertragbar, soweit nicht dir Regelung des § 354 a HGB greift.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Für Art und Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung

maßgebend. Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung; dies gilt

auch hinsichtlich der Abänderung dieser Schriftformklausel.

2.2. Teillieferungen sind zulässig.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Sofern nichts gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab

Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils

gültiger Höhe.

3.2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto

zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung

zulässig.

3.3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort nach Erhalt der

Rechnung auszugleichen. Zahlungsanweisungen, Schecks, oder Wechsel werden

nur nach besonderer Vereinbarung oder nur zahlungshalber, nicht aber zahlungsstatt

angenommen. Die Kosten für Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten

des Bestellers.

3.4. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in

Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine

Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen,

auch wenn wir Schecks angenommen haben. Zudem sind wir in diesem Fall

berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

3.5. Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren

über sein Vermögen beantragt, so sind wir auch berechtigt, von dem

noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

3.6. Bei Zeitüberschreitung berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten per

anno über dem jeweiligen Basiszinssatz unbeschadet etwaitiger sonstiger

Ansprüche.

3.7. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu. Ein Recht zur Aufrechnung

kann er gegenüber unseren Ansprüchen nur dann geltend machen,

wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch unbestritten oder rechtskräftig

festgestellt ist.

4. Lieferzeiten

4.1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden

können, bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn wir

dies ausdrücklich erklären.

4.2. Wir haben Verzögerungen und/oder die Unmöglichkeit einer Lieferung nur

dann zu vertreten, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,

das Leistungshindernis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt

haben. Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung,

behördlicher Anordnungen u.s.w., auch wenn die Hindernisse bei unserem

Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Dementsprechend bleibt

unsere richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.

4.3. Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den

gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist wird auf drei Wochen festgelegt,

die mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche unsere Forderungen

gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig

entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen

Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche

unsere Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden, und das

Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Besteller ist befugt, über die gekaufte Ware

im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

5.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder

Vermischung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei

wir als Hersteller gelten, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen.

Bleibt bei einer Verarbeitung oder Vermischung mit Waren Dritter deren Eigentumsvorbehalt

bestehen, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im

Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten oder

vermischten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Vermischung.

5.3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der

Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils

mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest zu Sicherung an uns ab.

Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller

auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderungen selbst

einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen

nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen

Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der

Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,

alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen

aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

5.4. Zugriff Dritter auf die uns gehörende Waren und Forderungen sind von uns

vom Besteller unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Waren

und die an Ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung

unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherung

übereignet oder abgetreten werden.

5.5. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller

eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorgehalt

sowie diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht

vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogener.

5.6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%,

so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheit nach unserer

Wahl freigeben.

6. Gefahrübergang

6.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die bestellte Ware an den Frachtführer

oder Spedition übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk

des Auslieferers verlassen hat und zwar unabhängig davon, ob die Übergabe/

Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt, wer die Frachtkosten trägt und wer den

Transport durchführt.

6.2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme

aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem

Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über; von diesem

Tage trägt der Besteller darüber hinaus die entstehenden Lagerkosten und

sonstige Spesen und zwar mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden

angefallenen Monat ab Anzeige der Versandbereitschaft. Dem Besteller bleibt der

Nachweis gestattet, dass keine oder niedrigere Lagerkosten oder Spesen

angefallen sind.

7. Mängelhaftung

7.1. Die Obliegenheiten des Bestellers gem. § 377 HGB gelten mit der Maßgabe,

dass er die Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel, Fehlmängel

oder Falschlieferungen unverzüglich schriftlich zu rügen hat. Die Rüge ist in jedem

Fall vor Verarbeitung oder Weiterveräußerung schriftlich uns gegenüber

vorzunehmen. Transportschäden oder Fehlmengen – auch bei verpackter Ware –

sind unverzüglich fernmündlich vorab mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen.

Nicht offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Ihrem Erkennbarwerden

zu rügen. Bei Verletzung dieser Verpflichtung entfallen die Mängelhaftungsansprüche.

7.2. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in der Qualität der Ware berechtigen

nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich

schriftlich vereinbart worden ist.

7.3. Berechtigterweise geltend gemachte Mängel beheben wir durch Ersatzlieferung.

Schlägt die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach

seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages

verlangen.

7.4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht bei

Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle

unseres grob fahrlässigen Verhaltens. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche

beginnt mit dem Gefahrübergang.

8. Haftung

8.1. Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz

sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des

Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit. Im Übrigen gilt der Haftungsausschluss

dann nicht, wenn der Schaden aus einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung

basiert, die wir, oder einer unserer Erfüllungsgehilfen zu verantworten haben.

8.2. Der Haftungsausschluss gilt schließlich für den Fall nicht, dass Schäden

zurückzuführen sind auf die Verletzung durch wesentlicher Pflichten durch uns.

In diesem Fall haften wir für Schäden allerdings nur bis zu der Höhe, wie sie bei

Vertragsabschluss oder bei Vertragsverhandlung als mögliche Folge der Pflichtverletzung

voraussehbar war oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir

kannten oder kennen mussten, voraussehbar war.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1. Für die Vertragsbeziehungen zwischen uns und den Besteller wird die Geltung

des Deutschen Rechtes vereinbart. Die Geltung des UN-Kaufrechtes ist

ausgeschlossen.

9.2. Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist unser Firmensitz.

9.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis

unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz.

10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Lieferbedingungen

ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, werden die übrigen

Regelungen des Vertrages und dieser Lieferungsbedingungen hiervon nicht

berührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare

Härte für eine Partei darstellen würde